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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern
In zahlreichen Urteilen hat sich der BFH zuletzt zum Anspruch auf Kindergeld geäußert.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Nur vorübergehende Unterbrechung der Ausbildung (BStBl 2018 II S. 402): Eine Unterbrechung der Berufsausbildung ist nur in Ausnahmefällen unschädlich. Hierzu zählen z. B. Erkrankung oder Mutterschutz. Der BFH hatte über ein Kind in Untersuchungshaft zu befinden und stellt klar, dass ein Kindergeldanspruch eine nur vorübergehende Unterbrechung voraussetzt.
[i]Bezug von schweizerischer Kinderrente ( NWB YAAAG-85045): § 65 Abs. 1 EStG benennt Leistungen, die zu einem Ausschluss der Kindergeldzahlung führen. Der BFH hatte zu klären, ob eine schweizerische Kinderrente eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstellt und bejaht dies.
[i]Differenzkindergeld: Nachweis der unbeschränkten Steuerpflicht (BStBl 2018 II S. 717): Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hat Anspruch auf Kindergeld, wer nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Dies stellen in der Praxis die Finanzämter oft auch für die Zukunft fest. Der BFH ist dem entgegengetreten.
[i]Zählkindervorteil in „Patchwork-Familie“ (BStBl 2018 II S. 721): In dem Verfahren beschäftigt sich der BFH mit dem Themenbereich Zahlkind (Anspruch auf Kindergeld) und Zählkinder (Erhö...