Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Sofortmaßnahmen in der Corona-Krise
Überblick zu steuerpolitischen und einzelsteuergesetzlichen Steuerstundungsmöglichkeiten
Die Corona-Krise beherrscht nach wie vor das Alltags- und Wirtschaftsgeschehen. Daher hat der Gesetzgeber mit einem umfangreichen Mantelgesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. (BGBl 2020 I S. 569) gewichtige Neuregelungen erlassen. Zu begrüßen ist auch, dass daneben steuerpolitische Steuerstundungsmöglichkeiten im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie einzelsteuergesetzliche Regelungen bestehen. Letztere sind gerade bei Erwerben von Todes wegen (§ 28 Abs. 1 ErbStG) sowie im Bereich der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a Abs. 3 ErbStG) von praktischer Relevanz.
Zahlreiche Landesfinanzbehörden ermöglichen aufgrund der Corona-Krise eine steuerpolitische Stundungsmöglichkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Daneben ist in Zeiten der Corona-Krise eine erbschaftsteuerliche Stundungsmöglichkeit – zumindest für Erwerbe von Todes wegen – i. S. des § 28 Abs. 1 ErbStG zu beachten.
Überdies ermöglicht das ErbStG eine besondere Stundungsmöglichkeit im Bereich der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 3 ErbStG.
Die wichtigsten Themenbeiträge rund um das Coronavirus finden Sie gebündelt und regelmäßig aktualisiert unter: NWB AAAAH-44313.
I. Hintergrund
Die Auswirkungen der Corona-Krise sind allgegenwärtig. Das volkswirtschaftliche Gleichgewicht scheint aufgrund aktueller Ereignisse außer Gleichgewicht zu geraten. Die Vergangenheit hat insoweit bereits gezeigt, dass Erreger mit neuartigen Eigenschaften, die ein schwerwiegendes Seuchenereignis auslösen, plötzlich auftreten können (z. B. SARS, H5N1-Influenzavirus, Chikungunya-Virus etc.). Ein aktuelles Beispiel für einen neu auftretenden Erreger ist insoweit das Coronavirus. Ein derartiges Virus wurde, so bereits BT-Drucks. 17/12051 v. , seit Sommer 2012 bei sechs Patienten nachgewiesen, von denen letztlich zwei verstorben sind (siehe hierzu Rennar, LGDD, Online-Beitrag v. ). Für den in der Risikoanalyse zu den pandemischen Folgen des sogenannten „Virus Modi-SARS (SARS-CoV)“ durch das Robert-Koch-Institut insgesamt zugrunde gelegten Zeitraum von drei Jahren wurde hierbei bereits in 2012 mit mindestens 7,5 Mio. Toten als direkte Folge der Infektion gerechnet. Von den Erkrankten würden rund 10 % (sogenannte Letalitätsrate) sterben (siehe BT-Drucks. 17/12051 v. ).
Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Ereignisse daher unverzüglich gehandelt und mittels Mantelgesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. (BGBl 2020 I S. 569) umfangreiche gesetzliche Neuregelungen geschaffen.
Zu den allgemeinen steuerlichen Neuregelungen aufgrund des Coronavirus nach Art. 2 des Mantelgesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. (BGBl 2020 I S. 569) siehe Rennar, StuB 8/2020 S. 291.
II. Sofortmaßnahmen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
1. Steuerpolitische Stundungsmöglichkeiten
Die kurzfristigen Neuregelungen durch das BMF (siehe NWB TAAAH-44901) zu Steuerstundungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten von Vorauszahlungen (insbesondere im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer) dürften mittlerweile bereits hinreichend bekannt sein. Dieses dürfte sinngemäß für gewerbesteuerliche Sofortmaßnahmen gelten (siehe hierzu Gleich lautende Erlasse v. - 3-G146.0/4). Weiterhin ermöglichen auf Antrag auch bereits zahlreiche Landesfinanzverwaltungen S. 169zinslose Stundungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Dementsprechend können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 222 AO ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Eine spezielle, neben § 222 AO anzuwendende Rechtsgrundlage (sogenanntes „lex specialis“) für eine Stundungsmöglichkeit in der Corona-Krise findet sich insbesondere in § 28 ErbStG (vgl. Klein, AO, § 222 Rz. 10).