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Fokus: Verbraucherkreditverträge – Beginn der Widerrufsfrist durch Verweis auf Rechtsvorschrift genügt nicht
Nach EuGH-Rechtsprechung genügt es nicht, wenn bei Verbraucherkreditverträgen zur Erfüllung der Pflichtangaben für den Beginn der Widerrufsfrist auf eine nationale Vorschrift verwiesen wird, die wiederum selbst auf eine nationale Rechtsvorschrift verweist (, Pressemitteilung des EuGH Nr. 36/2020 v. ).
Sachverhalt
Ein Verbraucher nahm im Jahr 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kredit bei der Kreissparkasse Saarlouis i. H. von 100.000 € auf. Der Sollzins war bis zum i. H. von 3,61 % pro Jahr gebunden. Bezüglich des Widerrufes war in dem Kreditvertrag geregelt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Die Frist beginne nach Abschluss des Vertrages zu laufen – aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten habe, die eine bestimmte Vorschrift des deutschen BGB vorsehe. Der Vertrag selbst führt nicht diese für den Beginn der Widerrufspflicht maßgeblichen Pflichtangaben auf. Der Vertrag verweist nur auf eine deutsche Rechtsvorschrift, die wiederum auf eine andere Vorschrift verweist.
Der Verbraucher erklärte im Jahr 2016 den Widerruf sei...ABl 2009 Nr. L 207 S. 14ABl 2010 Nr. L 199 S. 40