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Prüfung sonstiger finanzieller Verpflichtungen
Wichtige Verpflichtungen bleiben oft unerkannt
Zum Ende hin erhält man noch schnell vom Mandanten die immer gleiche Aufstellung „Miete/Leasing“. Deren Gesamtbetrag wird mit dem Anhang abgestimmt – fertig. Doch nur scheinbar ist alles in Ordnung, denn die wichtigen Verpflichtungen bleiben oft unerkannt.
Philipps, Der neue Bestätigungsvermerk – Beitragsreihe NWB NAAAG-89995
Die Angabe ist Signal im Ausnahmefall. Nicht die gewöhnlichen, sondern die ungewöhnlichen Verpflichtungen sind anzugeben, wenn sie den finanziellen Spielraum der Gesellschaft belasten.
Prüfungsziele sind Vollständigkeit, Bestand und Bewertung. Dabei hilft der Blick ins Vorjahr nur eingeschränkt. Die Angabe ist unstetig. Vielmehr empfiehlt sich eine abschließende Durchsicht der Prüfungsfelder. Anzeichen finden sich etwa im Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Eigenkapital, in Rückstellungen, sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Zinsaufwendungen.
Durch einen Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts kann der Abschlussprüfer die Signalwirkung der Angabe weiter erhöhen.
I. Problem
§ 285 Nr. 3a HGB fordert die Angabe des Gesamtbetrags sonstiger finanzieller Verpflichtungen, wenn diese
weder in der Bilanz enthalten noch als Haftungsverhältnis oder nicht in der Bilanz enthaltenes Geschäft anzugeben sind und
die Angabe für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist.
Die Angabe ist selten Prüfungsschwerpunkt. So können dem Prüfer aber wichtige Verpflichtungen entgehen, die zum unvollständigen Abschluss führen.
In Kapitel II werden die folgenden Fragen beantwortet:
Was sind sonstige finanzielle Verpflichtungen?
Was unterscheidet die sonstige finanzielle Verpflichtung vom nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäft?
Wann ist die Angabe bedeutsam?
Was sind die Prüfungsziele?
Was sind die Prüfungshandlungen?
Was gilt im Bestätigungsvermerk?