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Unternehmerische Tätigkeit in der Insolvenz
Im Rahmen der Insolvenz von Einzelunternehmern tritt regelmäßig die Frage der Fortführung der Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner auf. Die Insolvenzordnung sieht hier in § 35 Abs. 2 InsO vor, dass der Insolvenzverwalter erklären muss, ob die selbständige Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört. Dieser theoretische Ansatz wird regelmäßig durch die Praxis überholt. Vielfach machen die Insolvenzschuldner irgendwie weiter. Teils werden auch Gesellschaften gegründet, in denen die Tätigkeit zum Schein ausgeübt wird. Der BFH hat zu dieser Art Sachverhalt am Beispiel eines insolventen Steuerberaters die wesentlichen Probleme aufgezeigt.
I. Leitsatz
Ist bei einer Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters unklar, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um eine solche des Insolvenzschuldners handelt, entsteht keine Masseverbindlichkeit.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in einem Verfahren, das im Juli 2012 eröffnet wurde. Er verwaltet das Vermögen eines ehemaligen Steuerberaters, der seit der Verfahrenseröffnung mit einem Berufsverbot belegt ist. Für die Vertretung und die Abwicklung der Kanzlei wurde ein anderer Steuerberater bestellt.
In der Folgezeit war der ehemalige Steuerberater nach Auffassun...