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Nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG
18 prüfungs- und praxisrelevante Fälle
Der umsatzsteuerpflichtige Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) und bei innergemeinschaftlichen Erwerben (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) grds. nach dem Entgelt bemessen. Hat sich jedoch die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 UStG zu berichtigen. Denn gem. § 10 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer nur das zu versteuern, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet. Aufgrund des Mehrwertsteuersystems und des Vorsteuerabzugsrechts des Unternehmers besteht zwangsläufig auch eine Berichtigungspflicht des Unternehmers für abgezogene Vorsteuern, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die den Vorsteuerabzug nicht rechtfertigen. Die nachfolgende Fallstudie erläutert mithilfe der systematischen Darstellung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 17 UStG prüfungs- und praxisrelevante Anwendungsfälle und vertieft wesentliche Problemfelder u. a. auch im Zuge der aktuellen Corona-Krise.
I. Tatbestandsmerkmale
1. Grundlagen
Bei der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (BMG) handelt es sich grds. um das zwischen den Parteien oder innerhalb der Lieferkette ausgehan...