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Zeitpunkt der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von Ist-Versteuerer
Das FG Hamburg hat den EuGH nach Art. 267 AEUV angerufen, um zu klären, inwieweit die deutschen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug, mit der MwStSystRL in Einklang stehen. Dabei geht es konkret darum, ob der deutsche Gesetzgeber Art. 167 MwStSystRL insofern zutreffend umgesetzt hat, als der Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges gegeben ist, auch wenn der Leistungserbringer aufgrund Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erst zu einem späteren Zeitpunkt die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss.
I. Amtliche Vorlagefragen an den EuGH
Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Recht zum Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach nationalem Recht erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und das Entgelt noch nicht gezahlt worden ist?
Für den Fall, dass die erste Frage verneint wird: Steht Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Regelung entgegen, wonach das Recht zum Vorsteuerabzug nicht für den Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden kann, in dem das Entgelt bezahlt worden ist, wenn der ...