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Abrechnung von Krankentransport gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, ob die vom Kläger durchgeführte Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer der Umsatzbesteuerung unterliegt und ob die Abrechnungsleistungen gegenüber fremden Leistungserbringern als Zweckbetrieb anzuerkennen ist.
I. Leitsatz
Übernimmt ein gemeinnütziger Verein, der im Rettungsdienst tätig ist, die Abrechnung von Krankentransport und Notfallrettung gegenüber den Sozialleistungsträgern für fremde Leistungserbringer, so unterhält er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und keinen Zweckbetrieb.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist ein gem. §§ 51-68 AO anerkannter gemeinnütziger und mildtätiger Verband der freien Wohlfahrtspflege und wickelt die Abrechnung der Rettungsdienstleistungen selbständig mit den Kostenträgern ab. Im Jahr 2012 verlangten die Sozialleistungsträger, dass aus Kostengründen in jedem Landkreis nur noch eine Abrechnungsstelle vorgehalten wird, so dass der Kläger nunmehr (vertraglich fixiert) neben der Abrechnung der eigenen Einsätze auch die Abrechnungen der Einsätze für vier andere Leistungserbringer in den Bereichen Rettungsdienst und Krankentranspor...