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Grunderwerbsteuer | Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
Verpflichtet sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt weiter zur Nutzung zu überlassen, liegt darin eine Gegenleistung für das Grundstück (Bezug: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 118 Abs. 2 FGO).
Gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG bestimmt sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Nutzungen sind gem. § 100 BGB u. a. die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Sie gebühren nach § 446 Satz 2 BGB von der Übergabe des Grundstücks an dem Käufer. Wird die Norm vertraglich abbedungen, belässt der Grundstückskäufer also die Nutzungen dem Verkäufer über den Zeitpunkt der Grunds...