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Steuerberaterhaftung und Verjährung
I. Die alten allgemeinen Verjährungsregeln
Das alte Verjährungsrecht des BGB vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform sah in § 195 BGB a. F. eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren vor. Neben diesem Grundsatz bestand eine große Zahl höchst unterschiedlicher Verjährungsfristen, die zu einer Reihe von Abgrenzungsproblemen und zu einer verjährungsrechtlich motivierten Ausdehnung der Verjährungsvorschriften durch die Rechtsprechung geführt haben. Bislang galten für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus Verletzung vertraglicher (Neben-)Pflichten, je nachdem, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag (Dienstvertrag) oder ein Werkvertrag vorliegt, unterschiedliche Regeln. Im ersten Fall verjährten Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung nach § 195 BGB a. F. in 30 Jahren. Im zweiten Fall galt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 638 BGB a. F.) und nur bei arglistigem Verschweigen von 30 Jahren. Die Verjährung selbst begann gem. § 198 BGB a. F. regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs. Auf die Abweichungen und Modifizierungen in den §§ 199 ff. BGB a. F. sei nur der guten Ordnung halber hingewiesen.
II. Die neuen allgemeinen Verjährungsregeln
In § 195 BGB n. F. ist die regelm...