Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgleichszahlungen bei ertragsteuerlicher Organschaft
Für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft muss zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i. S. des § 291 AktG abgeschlossen werden, durch den sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen (zur Formulierung der Verlustübernahme vgl. Adrian, StuB 2019 S. 482 NWB PAAAH-19438). Sind außenstehende Gesellschafter der Organgesellschaft vorhanden, haben diese nach § 304 AktG einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Durch das Jahressteuergesetz 2018 (BGBl 2018 I S. 2338) wurde erstmals die Höhe der Ausgleichszahlung für steuerliche Zwecke in einem neuen § 14 Abs. 2 KStG geregelt. Hintergrund der Neuregelung ist eine von der Verwaltungsauffassung abweichende BFH-Rechtsprechung. Mit Urteil vom entschied der BFH, es verstoße gegen den Grundsatz der Abführung des ganzen Gewinns, wenn eine Ausgleichszahlung neben einem bestimmten Festbetrag einen zusätzlichen Ausgleich enthält, dessen Höhe sich am Ertrag der Organgesellschaft orientiert und dies nur zu einer anteiligen Gewinnzurechnung an den Organträger führe ( NWB NAAAG-61391, BFH/NV 2018 S. 144; so bereits NWB CAAAD-26993, BStBl 2009 II S. 407, auf das ein ...BStBl 2010 I S. 372