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Corona-Krise: Beschlussfassungen bei GmbH-Gesellschafterversammlungen in Zeiten der Pandemie
Verzicht auf Einverständniserklärung lässt Fragen offen
Auch Gesellschafterversammlungen in der GmbH hatte der Gesetzgeber im Blick, als er am das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet hat, verkündet im Bundesgesetzblatt am . Erleichterungen gibt es neben zahlreichen weiteren Rechtsgebieten auch im Gesellschaftsrecht. Ziel ist es, trotz der derzeit beschränkten Bewegungs- und Versammlungsfreiheit die Handlungs- und Beschlussfähigkeit auch in Zeiten der Pandemie sicher zu stellen.
I. Bisheriger Regelungsstand für Beschlussfassungen im Umlaufverfahren bei der GmbH
Vor dem war die maßgebliche Norm für die Beschlussfassung in der GmbH außerhalb von Präsenzsitzungen der § 48 Abs. 2 GmbHG. Danach bedurfte es der Abhaltung einer Versammlung nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklärten.
Solange also nicht jeder Gesellschafter, und war sein Anteil auch noch so klein, in Textform erklärt hatte, dass er mit der Fassung von Beschlüssen im Umlaufverfahren einverstanden sei, konnte eine Beschlussfassung auf diesem Weg nicht erfolgen. Beschlüsse waren z...