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Der Akustik- und Trockenbau im Handwerksrecht
I. Hintergrund
Rund 14 000 Betriebe sind im nichthandwerklichen Bereich mit rund 150 000 Arbeitsplätzen im Trockenbau tätig. Der Trockenbau ist ein stark expandierender Bereich des Bau- und Ausbaugewerbes. Die Frage, ob der Akustik- und Trockenbau dem Handwerk vorbehalten ist, also nur von Betrieben ausgeübt werden darf, die mit einem Vollhandwerk der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO in die Handwerksrolle eingetragen sind, war lange Zeit heftig umstritten. Die zum in Kraft getretene Novelle zur Handwerksordnung (Gesetz v. , BGBl 1998 I S. 596) enthielt keine ausdrückliche Regelung zum Akustik- und Trockenbau. Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages hatte aber mit einer einstimmigen Entschließung - allerdings ohne Rechtsqualität - vom (Abdruck in GewArch 1998 S. 331 ff.) klargestellt, dass der Akustik- und Trockenbau bereits nach geltendem Recht nicht dem Handwerk vorbehalten sei, insbesondere die Durchführung von Trockenbauarbeiten also keine Meisterprüfung erfordert. Dennoch sind in der Folgezeit Handwerkskammern und Behörden immer wieder mit Abmahnverfahren, Betriebsschließungen und Bußgeldern gegen Trockenbauunternehmen vorgegangen, die nicht in die Handwerksrol...