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Kurzarbeitergeld - Berücksichtigung von Kindern für die Gewährung eines erhöhten Leistungssatzes gem. § 105 SGB III

Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 01/2020

Bedingt durch die aktuelle Corona-Situation beantragen viele Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer.

Das Kurzarbeitergeld beträgt nach § 105 Nr. 2 SGB III grundsätzliche 60% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Sofern der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, wird eine Kurzarbeitergeld von 67% der Nettoentgeltdifferenz gezahlt (§ 105 Nr. 1 SGB III).

Welche Arbeitnehmer haben Anspruch auf den erhöhten Betrag?

Der erhöhte Leistungsbetrag wird gem. § 149 SGB III gewährt für

  • Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder

  • Arbeitnehmer, deren Ehegatte / Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Ist bei dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.

Bei einem Arbeitnehmer, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse V hat, wird in den ELStAM indes kein Kinderzähler abgebildet.

Der Antragsteller muss zur Gewährung des erhöhten Leistungssatzes dann einen Nachweis erbringen, dass die o.g. Voraussetzungen nach § 149 SGB III vorliegen.

Wie kann der Nachweis erbracht werden?

Der Nachweis kann ggü. der Agentur für Arbeit insbesondere durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten / Lebenspartners über das Vorliegen von Kinderzählern in dessen ELStAM , aber auch durch einen Auszug der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners durch das Finanzamt erbracht werden.

Bei ankommenden Anrufen kann aus verwaltungsökonomischen Gründen zunächst auf die Möglichkeit hingewiesen werden sich an den Arbeitgeber des Ehegatten / Lebenspartners zu wenden.

Beim Finanzamt eingehenden Anträgen auf Übersendung eines Auszuges der ELStAM des Ehegatten / Lebenspartners kann aufgrund des Steuergeheimnisses bzw. der Datenschutzgrundverordnung nur bei Vorlage einer entsprechenden (formlosen) Vollmacht oder sonstigen Zustimmungserklärung des Ehegatten / Lebenspartners entsprochen werden.

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Fundstelle(n):
KAAAH-46216