Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderungen in der Ausbildungsförderung 1998
I. Zielsetzung des 19. BAföGÄndG
1. Bedarfssätze und Freibeträge
Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten 19. BAföGÄndG wird im wesentlichen den Veränderungen der Lebenshaltungskosten und der Entwicklung der Einkommensverhältnisse Rechnung getragen. Dies führt zu einer Anhebung der Bedarfssätze um durchschnittlich 2 % und zu einer Anhebung der Freibeträge um durchschnittlich 6 % für die Bewilligungszeiträume (BWZ), die nach dem beginnen. Die Regelungen sollen dazu dienen, den realen Wert der Ausbildungsförderung zu stabilisieren. Vom an gilt das Gesetz ohne Einschränkung.
Da bereits mit dem 18. BAföGÄndG (vgl. Beckmann, Änderungen in der Ausbildungsförderung 1996, NWB F. 30 S. 2253 ff.) eine Anpassung der Freibeträge vorgesehen war und diese Anhebung nunmehr in dem 19. BAföGÄndG aufgeht, mußten insoweit die Vorschriften des 18. BAföGÄndG mit Art. 4 des 19. BAföGÄndG aufgehoben werden.
2. Erstausbildung und weitere Ausbildung
Ausbildungsförderung wird gem.§ 7 Abs. 1 BAFöG grundsätzlich nur für eine Ausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß geleistet (vgl....