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STFAN Nr. 4 vom Seite 21

Wechsel der Gewinnermittlungsart – Teil 1

Manuel Edinger; Enkenbach-Alsenborn

Verschiedene Gründe führen dazu, dass ein Steuerpflichtiger die Gewinnermittlungsmethode wechseln muss oder freiwillig wechseln möchte. Da verschiedene Gewinnermittlungsarten in den einzelnen Kalender-/Wirtschaftsjahren auch zu unterschiedlichen Gewinnen führen können, muss sichergestellt sein, dass durch einen Wechsel tatsächlich alle Geschäftsvorfälle korrekt berücksichtigt werden. Diese Beitragsreihe erläutert die Besonderheiten, die bei einem Wechsel zwischen der Gewinnermittlungsmethode der „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ und der des „Betriebsvermögensvergleiches“ beachtet werden müssen.

Einleitung

Erzielt ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG, so muss er seine daraus erzielten Einkünfte mithilfe einer Gewinnermittlungsmethode berechnen. Die dabei am häufigsten verwendeten Gewinnermittlungsarten sind zum einen der sog. Betriebsvermögensvergleich (BV-Vergleich) gem. § 4 Abs. 1 EStG (i. V. m. § 5 EStG), die sog. „Buchführung“, und zum anderen die Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG, die sog. Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR).

Betriebsvermögensvergleich (BV-Vergleich)

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (i. V. m. § 5 EStG) findet überwiegend Anwendung bei Steuerpflichtigen mit ...