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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 2688/19 KV, AO

Gesetze: AO § 5; AO § 6 Abs. 2 Nr. 6; AO § 222; FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11

Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

Leitsatz

  1. Die Stundungsbedürftigkeit des Schuldners von Rückzahlungsansprüchen aus dem Steuerverhältnis kann ermessensfehlerfrei verneint werden, wenn der Schuldner bereits durch Pfändungsschutzvorschriften vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt ist und die Steuerforderung auch durch eine Stundung weiterhin gefährdet bliebe (entgegen , EFG 2020, 157).

  2. Auch wenn für die Entscheidung über einen Stundungsantrag allein die örtliche Familienkasse zuständig wäre (vgl. ; anhängige Rev. BFH III R 36/19), werden mögliche Zuständigkeitsmängel eines von dem regionalen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Ablehnungsbescheids durch den Erlass der Einspruchsentscheidung seitens der örtlichen Familienkasse als zuständiger Behörde geheilt.

Fundstelle(n):
YAAAH-45945

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 22.01.2020 - 9 K 2688/19 KV, AO

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