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Die Wahrung von Fristen in der Steuerberaterkanzlei
I. Allgemeine Vorbemerkung
Im Rahmen jedes Mandats kann sich die Notwendigkeit der Führung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren ergeben. Dann ist vorab die Einhaltung der einschlägigen Fristen von ausschlaggebender Bedeutung für das weitere Verfahren. Kein Beratungsberuf steht unter einem ähnlich starken Fristendruck wie der der Steuerberater und Rechtsanwälte (Klos, Inf 1995, 100). Da der Steuerberater - neben dem Rechtsanwalt (insoweit § 3 BRAO) - der berufene Berater und Vertreter des Steuerbürgers in Steuersachen ist, gehört zu seinen allgemeinen Pflichten insbesondere auch die Vorsorge dafür, daß im Einzelfall zu beachtende Fristen wie die Rechtsbehelfsfrist nach § 355 AO (bei gemeindlichen Steuerbescheiden § 70 Abs. 1 VwGO), die Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO) oder die Revisions- und Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) auch gewahrt werden (vgl. allgemein BVerwG, MDR 1973, 698). Als Ausfluß der Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (vgl. Meng, StB 1990, 115) gehört zu seinen allgemeinen Pflichten auch die Unterhaltung eines Büros, dessen Ausstattung und Organisation nach menschlichem Ermessen die sachgemäße Berufsausübung - darunter besonders auch die Fristenkont...BStBl III 1954, 350