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Coronabedingtes Leistungsverweigerungsrecht des Mandanten
[i]Zahlungsmoratorium zugunsten von KleinstunternehmernDie BStBK (FAQ, S. 40; Stand: ) und der DStV e. V. (Corona – Informationen für Steuerberater, S. 35, Stand ) haben Stellung zu der Frage genommen, ob Steuerberater von dem seit dem geltenden Zahlungsmoratorium zugunsten von Verbrauchern und Kleinstunternehmern, die wegen der Corona-Krise ihre Leistungen im Rahmen eines „wesentlichen“ Dauerschuldverhältnisses nicht erbringen können, betroffen sein können (vgl. Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, durch den Art. 240 EGBGB geändert worden ist). Die Schuldner haben durch das Moratorium die Möglichkeit, die Leistung zunächst bis zum zu verweigern, ohne dass ihnen nachteilige rechtliche Folgen wie Verzug, gerichtliche Verfolgung des Primäranspruchs oder das Entstehen von Sekundäransprüchen drohen. Eine Verlängerung des Leistungsverweigerungsrechts ist möglich, wenn danach weiter erhebliche Beeinträchtigungen für das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die Pandemie zu erwarten sind.
Die Auffassungen der BStBK und des DStV e. V.
[i]DStV: Mandatsvertrag kein „wesentliches“ DauerschuldverhältnisDa der auf ei...