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BGH 06.02.2020 , NWB 14/2020 S. 965

Syndikusanwalt | Prägende Merkmale

Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Verwendet ein Angestellter weniger als die Hälfte seiner Arbeitszeit auf die von ihm genannten anwaltlichen Tätigkeiten, kommt eine Zulassung als Syndikusanwalt nicht in Betracht.

Anmerkung:

Der Bereichsleiter Rechtsschutz bei einer Rechtsschutzversicherungs-AG hat vergebens die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt, da sich seiner Schilderung einer typischen Arbeitswoche nur ca. 15 Stunden an anwaltlichen Tätigkeiten entnehmen ließ. [i]Zu Syndikus-StB Günther/Grupe, NWB 22/2019 S. 1613Eine Tätigkeit als Syndikusanwalt liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Prüfung von Rechtsfragen, zu der die Aufklärung des Sachverhalts gehört, geprägt ist (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO). Voraussetzung ist die ...

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