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Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten
(1) Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus. (2) Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus (Anschluss an NWB OAAAA-71846, BStBl 2003 II S. 761; NWB PAAAA-70489, BFH/NV 2003 S. 1557). (3) Die Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen (Bezug: § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 EStG).
Im Urteilsfall war streitig, ob das FA dem klagenden Rechtsanwalt in Anbetracht dessen konkret ausgeübter Tätigkeit als selbständiger, externer Datenschutzbeauftragter zu Recht mitgeteilt hat, dass er a...