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Die Makler- und Bauträgervorschriften der Gewerbeordnung
I. Vorbemerkung
§ 34c ist durch das Gesetz v. (BGBl I S. 1465) in die GewO eingefügt worden. Die Bestimmung wurde danach mehrfach geändert (s. Marcks a. a. O., Rdnr. 4 zu § 34c), ohne daß allerdings ihre Grundkonzeption angetastet worden wäre. Der geltende Text ergibt sich aus der obigen Neubekanntmachung vom nebst Änderung v. . Zweck des Gesetzgebungsvorhabens war es, Mißstände auf dem Grundstücks- und Wohnungsmarkt abzustellen, die durch unzuverlässige und in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebende Gewerbetreibende herbeigeführt worden waren. Gelöst wurde das Problem durch die Einführung einer - an die Zuverlässigkeit und an geordnete Vermögensverhältnisse der Antragsteller gebundene - Berufszulassungsregelung. Den Schwerpunkt der Schutzmaßnahmen bilden die aufgrund des § 34c Abs. 3 in der MaBV getroffenen Berufsausübungsregelungen. Sie enthalten Bestimmungen über die Absicherung, Verwendung und Verwaltung von Kundengeldern, die Rechnungslegung, gewerberechtliche Aufzeichnungs- und Informationspflichten, Auskunfts- und Nachschaurechte u. ä.; die wichtigsten sind in Abschnitt III kurz dargestellt.
II. Regelung des § 34c GewO
1. Erlaubnispflicht
Erlaubnispflichtig sind nach ...