BGH Beschluss v. - IV ZR 324/16

Rückabwicklung eines Altvertrages über eine private Rentenversicherung: Beschränkung der Revisionszulassung auf den zugesprochenen Teilanspruch in Form von Nutzungsersatz nach erfolgtem Widerspruch

Gesetze: § 5a VVG vom , § 5a VVG vom , § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 318 ZPO, § 544 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I-20 U 30/16 Urteilvorgehend LG Aachen Az: 9 O 395/14 Urteilnachgehend Az: IV ZR 324/16 Urteil

Gründe

1I. Mit der Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht von der Beklagten Rückabwicklung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier Rentenversicherungen aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.

2Hinsichtlich des ersten Vertrages hat sie Rückzahlung von Versicherungsprämien in Höhe von 52.374,31 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 98.880,59 € und hinsichtlich des zweiten Vertrages Rückzahlung von Prämien in Höhe von 50.055,61 € zuzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 45.007 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit dem , begehrt.

3Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte hinsichtlich des ersten Vertrages zur Zahlung von 63.950,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit begehrt die Beklagte mit der Revision Aufhebung des Berufungsurteils.

4Die Klägerin erstrebt mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision, mit der sie eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von 83.810,59 € nebst Zinsen fordern will. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des zweiten Versicherungsvertrages hat die Klägerin zurückgenommen.

5II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in denen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Streitfall ist die Revision hingegen - worauf die Parteien hingewiesen worden sind - als insgesamt zugelassen anzusehen, soweit es um die Höhe des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des ersten Versicherungsvertrages geht.

61. Das Berufungsgericht kann die Revision allein wegen der Anspruchshöhe zulassen, wenn der Rechtsstreit in ein Grund- und ein Höheverfahren zerlegt werden könnte. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht über einen nach Grund und Höhe streitigen Anspruch einheitlich entschieden hat (Beschluss vom - V ZR 258/15, NJW 2017, 736 Rn. 23; vgl. , juris Rn. 4; Urteile vom - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 24; vom - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; jeweils m.w.N.).

7Hier hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 15.070 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, es lasse die Revision zugunsten der Beklagten zu, soweit von der Entscheidung des Kammergerichts (VersR 2015, 1107) abgewichen werde. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist wirksam. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage, ob die Abschluss- und Verwaltungskosten auf die gezogenen Nutzungen anzurechnen sind, betrifft ausschließlich die Höhe eines bestimmten Anspruchs und damit einen tatsächlich und rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Beklagte selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11 m.w.N.).

82. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf den zuerkannten Teil des geltend gemachten Nutzungszinsanspruchs von 15.070 € ist allerdings nicht zulässig, weil sie für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen insoweit begründete, als es danach möglich war, dass zwar nicht die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision einlegte, aber eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zur Zulassung der Revision führte, soweit das Berufungsgericht den weitergehenden Zahlungsantrag bezüglich der Nutzungen abgewiesen hat. In diesem Fall wäre ein Widerspruch aufgetreten, wenn etwa das Revisionsgericht anders als das Berufungsgericht angenommen hätte, dass zwar ein weitergehender Nutzungszinsanspruch der Klägerin bestehe, dieser aber um Abschluss- und Verwaltungskosten zu kürzen sei. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - liegt bereits dann vor, wenn - wie hier - die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (vgl. , NJW-RR 2019, 610 Rn. 17 m.w.N.). Die unwirksame Beschränkung führt dazu, dass die Revision hinsichtlich der Höhe insgesamt zugelassen ist (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 526/14, VersR 2015, 1548 Rn. 14 m.w.N.).

93. Die Parteien sind bereits darauf hingewiesen worden, dass eine Umdeutung der Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision nicht in Betracht kommt (vgl. , NJW-RR 2019, 695 Rn. 12).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:091019BIVZR324.16.0

Fundstelle(n):
OAAAH-45581