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Die wichtigsten Neuregelungen der Durchführungsverordnung 1991 zum Steuerberatungsgesetz
I. Zulassung zur Steuerberaterprüfung
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung bzw. Befreiung von der Steuerberaterprüfung sind bestimmte Unterlagen einzureichen (§ 4 Abs. 3). Hier haben sich folgende Änderungen ergeben:
(1) Hierzu gehörte bisher ein ”lückenloser” Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang (§ 4 Abs. 3 Nr. 1). Durch die jetzt vorgenommene Streichung des Wortes ”lückenloser” soll dem informationellen Selbstbestimmungsrecht Rechnung getragen werden, wonach persönliche Daten nur insoweit erhoben werden sollen, soweit sie zur Durchführung der einzelnen gesetzlichen Zwecke benötigt werden.
(2) Mit dem Zulassungsantrag sind nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 weiterhin beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über die gesetzlichen Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung vorzulegen. Nach § 36 Abs. 3 StBerG hat jetzt auch ein Bewerber, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EG ist und über ein Diplom i. S. von § 36 Abs. 4 StBerG verfügt, das in einem anderen Mitgliedstaat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, Anspruch auf Zugang zum steuerberatenden Beruf. Er muß jedoch eine Eignungsprüfung ablegen, für di...