Online-Nachricht - Dienstag, 31.03.2020

Einkommensteuer | Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten (FinMin)

Die mit dem JStG 2019 beschlossene Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG) ist nach Billigung durch die EU-Kommission zum in Kraft getreten (BGBl 2020 Teil I Nr. 14 vom 27.3.2020). Die Tarifermäßigung wird auf Antrag erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2014 bis 2016 gewährt.

Hintergrund: Billigung durch die EU-Kommission

Mit der Neufassung des § 32c EStG durch das JStG 2019 wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission zu der nie in Kraft getretenen Vorschrift des § 32c EStG (Tarifglättung) umgesetzt. Ebenso wie sein Vorgänger stand auch der neue § 32c EStG unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Die Europäische Kommission hat nun am durch Beschluss festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen. Damit ist der neue § 32c EStG am in Kraft getreten.

Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft

Nach § 32c Abs. 1 EStG wird für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Tarifermäßigung gewährt, wenn innerhalb eines Betrachtungszeitraums von drei Jahren die auf die steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende tarifliche Einkommensteuer höher ist als die nach § 32c Abs. 2 EStG ermittelte fiktive tarifliche Einkommensteuer auf diese Einkünfte (Art. 4 JStG 2019).

Danach ist für jeden der drei Veranlagungszeiträume innerhalb des Betrachtungszeitraums die tarifliche Einkommensteuer gesondert zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung eines gleichbleibenden Durchschnittsgewinns ergäbe. Die Summe der für jeden Veranlagungszeitraum tariflich ermittelten Einkommensteuer bildet als fiktiv ermittelte Einkommensteuer den Vergleichsmaßstab für die Tarifermäßigung im Rahmen der Steuerfestsetzung. Ist die fiktiv ermittelte Einkommensteuer innerhalb des Betrachtungszeitraums von drei Jahren niedriger als die reguläre Besteuerung, wird der bisherige Nachteil durch eine Tarifermäßigung ausgeglichen.

Betrachtungszeiträume und Beantragung

§ 32c EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Im Veranlagungszeitraum 2016 ist § 32c EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. § 32c EstG ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden (§ 52 Abs. 33a EStG). Die Tarifermäßigung wird auf Antrag beim zuständigen FA gewährt.

Hinweis:

In Kürze erscheint ein Gast-Editorial von Herrn Professor Kanzler zu diesem Thema in der NWB (NWB 15/2020 S. 1017).

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium Pressemitteilung vom 30.1.2020 sowie Ministerium der Finanzen Baden-Württemberg Pressemitteilung vom 1.4.2020; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-45554