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Weitere Entwicklungen bei Anwendung der Zehn-Tagesfrist
Die Anwendung der Zehn-Tagesfrist setzt nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung voraus, dass die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden ist (vgl. im Detail Seifert, StuB 2020 S. 192 NWB WAAAH-43500).
Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das FA und einer Widerrufmöglichkeit des Stpfl. im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Offen ist bislang, wie sich eine eventuelle verfahrensrechtliche Verschiebung der Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag im Falle eines Lastschrifteinzugs auf den Zahlungszeitpunkt i. S. des § 11 EStG auswirkt. Praxisrelevant ist dies für den Jahreswechsel 2020/2021, weil der ein Sonntag ist und sich die Fälligkeit dann auf den nächstfolgenden Werktag verschiebt.
Die Finanzverwaltung hat bestimmt, dass im Falle der Verschiebung der Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung wegen § 108 Abs. 3 AO auf den 11. oder 12.1. das Kriterium „geleistet innerhalb von 10 Tagen“ tro...