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Neues zur Anwendung der sog. Zehn-Tagesregelung
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben grundsätzlich nach dem Zu- und Abflussprinzip zu erfassen. Eine Ausnahme gilt u. a. bei Anwendung der sog. Zehn-Tagesregelung; dann erfolgt die Zuordnung nach wirtschaftlicher Zugehörigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG).
I. Gesetzeswortlaut § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStG
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Stpfl. zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Stpfl. kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung i. S. des Abs. 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.
II. Grundsätzliches
Die sog. Zehn-Tagesregelung kommt zur Anwendung, wenn
es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben handelt,
die kurze Zeit (Zehntageszeitraum, zuletzt bestätigt durch NWB YAAAE-83405, BStBl 2015 II S. 285) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres,
zu dem sie wirtschaftlich gehören,
zu- bzw. abgeflos...