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NWB Nr. 28 vom Fach 30 Seite 589

Gaststättenrecht

von Rechtsanwalt Dr. Berkenhoff, Düsseldorf

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Das Gaststättengesetz ist ein Nebengesetz zur Gewerbeordnung. Daher finden auf die dem Gaststättengesetz unterliegenden Gewerbebetriebe die Vorschriften der GewO soweit Anwendung, als nicht im Gaststättengesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind (§ 31), was allerdings weitgehend der Fall ist. Das Gaststättengesetz findet auf jeden Betreiber eines Gaststättengewerbes Anwendung, also auf natürliche und juristische Personen, und, was § 2 Abs. 1 Satz 2 besonders hervorhebt, auch auf nichtrechtsfähige Vereine. Zu den juristischen Personen gehören AG, GmbH, KGaA, e. V., eGen sowie die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach besonderer Vorschrift kann von den Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit nur der nichtrechtsfähige Verein die behördliche Erlaubnis erhalten. Bei den anderen Personenmehrheiten, etwa oHG, KG, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, brauchen diejenigen Gesellschafter für sich persönlich als selbständige Gewerbetreibende die Erlaubnis, die hinsichtlich der Gesellschaft geschäftsführungsbefugt sind.

Mit dem Grundsatz der Gewerbefreiheit ließ sich die früher dem Gaststättenrecht eigene Bedürfnisprüfung nicht vereinbaren, wonach es der Erlaubnisbehö...

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