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NWB Nr. 30 vom Seite 2341 Fach 29 Seite 1537

Die wirtschaftliche Betätigung der „öffentlichen Hand” auf kommunaler Ebene

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum

I. Einführung

Die „öffentliche Hand„ - hier verstanden als Sammelbezeichnung für die Träger öffentlicher Verwaltung, d. h. Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts - nimmt nicht nur typisch hoheitliche Funktionen wahr (z. B. der Gefahrenabwehr), sondern betätigt sich in vielfältiger Weise auch auf wirtschaftlichem Gebiet. Diese Teilnahme der öffentlichen Hand kann dabei wie folgt systematisiert werden: Sie betreibt Wirtschaftsverwaltung (Planung, Förderung, Lenkung usw.) und zum anderen Daseinsvorsorge (Schaffung wirtschaftlicher Infrastruktur, Verkehrseinrichtungen usw.); anderseits verhält sie sich wie ein nachfragender Verbraucher (Bedarfsdeckung usw.), schließlich aber auch, indem sie wie ein produzierender oder dienstleistender (Privat-) Unternehmer am Markt auftritt. Die Palette der Aktivitäten reicht hierbei von der gemeinwohlorientierten Tätigkeit - Daseinsvorsorge (z. B. Versorgung mit Gas, Strom, Wasser usw.) - bis zu mehr oder weniger rein unternehmerischem (erwerbswirtschaftlichem) Handeln am Markt, etwa in Gestalt von Industriebeteiligungen (z. B. VW AG; Catering-Gesellschaften von Studentenwerken). Im Folgend...

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