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Lohnsteuer | Doppelte Haushaltsführung: Kosten für eine im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit genutzten Zweitwohnung
Das entschieden, dass die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, insgesamt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig sind.
Die Klägerin ist als leitende Mitarbeiterin bei ihrem Arbeitgeber ausschließlich im Außendienst tätig. Für das Jahr 2015 machte sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend, da sie wegen der besseren Infrastruktur und Verkehrsanbindungen eine 71 qm große Zweitwohnung in Hamburg angemietet habe, welche 120 km von ihrem Lebensmittelpunkt entfernt liege. Das Finanzamt hat die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht als Wer...