Online-Nachricht - Dienstag, 07.04.2020

Coronavirus | Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen - Niedersachsen

Die Bundesländer haben bezogen auf ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen weitestgehend einheitliche auf die Corona-Krise reagiert. Dennoch gibt es in jedem Bundesland einige Besonderheiten. Daher haben wir die Maßnahmen für Sie nach Bundesländern sortiert; hier für Niedersachsen.

Das BMF hat eine FAQ (Steuern) herausgegeben, dass u.a. die folgenden Regelungen der niedersächsischen Finanzbehörden abdeckt:

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

In Anbetracht der aktuellen Lage ist es in Anlehnung an die ohnehin geltenden Regelungen im Einvernehmen mit dem Bund möglich, die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer nachweislich und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachen FAQ).

Fristverlängerungen

Die niedersächsischen Finanzbehörden haben sich für eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen ausgesprochen. Dieses Thema wird derzeit bundeseinheitlich abgestimmt. In den nächsten Tagen wird diese Abstimmung erfolgt sein (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachen FAQ).

Außenprüfungen

Es finden auch weiterhin noch Außenprüfungen statt. Diese werden derzeit jedoch in der Regel nicht in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter sind weiterhin per Telefon, Fax, E-Mail oder mittels Brief zu erreichen (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachen FAQ).

Neben diesen bundeseinheitlichen Steuererleichterungen gibt es für Niedersachsen folgende Ergänzungen:

1. Kann ich als Unternehmer zu erwartende Verluste aufgrund des Coronavirus mit positiven Einkünften des Vorjahres, die zu einer Steuernachzahlung geführt haben, verrechnen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich, aber, eine derartige Verrechnung (sog. Verlustrücktrag) ist erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (hier: 2020) und daher nicht unterjährig schon im Verlauf des Jahres möglich.

Im Hinblick auf im Verlauf des Jahres zu erwartende Verlustrückträge kann aber für das Rücktragsjahr (hier: 2019) eine Anpassung der Vorauszahlung bzw. (bei schon durchgeführter Veranlagung) die Stundung daraus fälliger Steuern in Betracht kommen. Diese kann ggf. auch zinslos erfolgen.

2. Zuwendungen von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land

Die Solidarität und Hilfsbereitschaft mit dem Ziel der raschen Eindämmung der derzeitigen Corona-Krise ist groß. Ungeachtet der eigenen wirtschaftlichen Situation aufgrund der Corona-Krise wollen derzeit viele Unternehmen dem Land Hilfs- und Schutzmittel spenden und fragen sich, ob und welche steuerlichen Auswirkungen das hätte.

Aufwendungen von Steuerpflichtigen aus dem Betriebsvermögen sind regelmäßig zum Betriebsausgabenabzug zugelassen, mit der Folge, dass diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind. Aufwendungen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies ist regelmäßig bei der Zuwendung von Hilfs- und Schutzmitteln an das Land der Fall.

Auch stehen einer solchen Zuwendung keine schenkungsteuerlichen Hemmnisse entgegen.

Schenken Firmen dem Land Hilfs- und Schutzmittel, sind diese sog. Sachspenden umsatzsteuerlich grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgaben zu besteuern. Da die Sachspenden in diesem Fall aber unmittelbar der Gefahrenabwehr hinsichtlich der Corona-Pandemie und damit dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen, wird auf die Umsatzbesteuerung aus sachlichen Billigkeitsgründen verzichtet.

3. Ist es auch aktuell für die Inanspruchnahme einer Stundung erforderlich, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für mich bedeutet oder kann ich das Instrument der Steuerstundung auch zur Liquiditätsvorsorge nutzen?

Eine reine Liquiditätsvorsorge kann über die Stundung von Steuerschulden nicht erreicht werden. Das Gesetz schreibt als Voraussetzung für eine Stundung zwingend vor, dass die Einziehung der Steuerschuld bei Fälligkeit eine unbillige Härte für den Schuldner bedeuten würde. Dies sieht die Finanzverwaltung einfach und unbürokratisch als gegeben an, wenn nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronapandemie Betroffene unter nachvollziehbarer Darlegung ihrer Verhältnisse Stundungsanträge stellen. „Nicht unerheblich betroffen“ ist, wer durch die Auswirkungen des Coronavirus konkret um seine wirtschaftliche Existenz fürchten muss. Wegen der Außergewöhnlichkeit der Situation werden bei der Entscheidung über den Stundungsantrag keine Nachweise verlangt, sondern wahrheitsgemäße Angaben zunächst unterstellt. In den Fällen, in denen dieser Anscheinsbeweis nicht trägt, sind die gesetzlichen Voraussetzungen als nicht gegeben anzusehen und ist die Stundung abzulehnen. Dies liegt auch im Interesse der vielen durch die Pandemie in Not geratenen Steuerpflichtigen, denen die beschlossenen Notmaßnahmen zu Gute kommen sollen. Liegt bei einem Steuerpflichtigen trotz Pandemiebetroffenheit in der Einziehung der Steuer bei Fälligkeit keine erhebliche Härte vor, ist gerade in diesen Zeiten die Steuerzahlung rechtliche wie soziale Verpflichtung. Das Instrument der Wahl zur Abmilderung der Betroffenheit ist in diesen Fällen allein die Anpassung der Vorauszahlungen.

4. Wie sind die Corona – Soforthilfen des Landes steuerlich zu behandeln?

Das Land Niedersachsen gewährt als Soforthilfe nicht rückzahlbare Liquiditätszuschüsse für von der Corona–Krise bedrohte Selbstständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen. Es handelt sich umsatzsteuerlich um einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss, denn die gewährten Liquiditätshilfen haben keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen. Damit liegt kein Leistungsaustausch vor und die Hilfen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Deshalb bleiben diese Hilfen auch im Rahmen der Berechnung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG außer Betracht.

Bei der Einkommen – oder Körperschaftsteuer sind sie allerdings gewinnwirksam zu berücksichtigen und damit steuerpflichtig. Damit korrespondierend sind die mit diesen Mitteln beglichenen Betriebsausgaben selbstverständlich auch steuerlich abzugsfähig.

Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen

Eine Vorlage zur Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus finden Sie auf der Homepage des Niedersächsischen Finanzministeriums.

Zugang zu Finanzämtern und Gerichten

Die niedersächsischen Finanzämter sind ab Montag, den vor dem Hintergrund der Empfehlungen zur Coronavirus-Bekämpfung vorsorglich bis auf Weiteres für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen.

Nach vorheriger telefonischer Terminabsprache können in begründeten Einzelfällen weiterhin persönliche Rücksprachen erfolgen.

Sollen Einsprüche, Anträge auf Fristverlängerung, Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen, die Änderung der Adresse, die Änderung der Bankverbindung oder sonstige Mitteilungen an das Finanzamt übermittelt werden, wird empfohlen, hierfür ELSTER zu verwenden.

Selbstverständlich kann daneben auch weiterhin per Telefon, Telefax oder mittels Brief Kontakt mit dem entsprechenden Finanzamt aufgenommen werden (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachen Pressemitteilung vom 13.3.2020).

Auch der Zugang zu den Gerichten soll auf ein Minimum reduziert werden. Eilbedürftige Verfahren, werden allerdings weiterhin durchgeführt (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Für das Niedersächsische Finanzgericht gilt eine weitgehende Einstellung des Präsenzbetriebes im Zeitraum bis voraussichtlich . So werden bspw. Sitzungen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt, vgl. Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts v. 26.3.2020.

Bearbeitung der Steuererklärungen für den VZ 2019

Die niedersächsischen Finanzämter beginnen ab dem mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019.

Die Bearbeitung von Steuererklärungen und Anträgen ist derzeit nicht von Einschränkungen aufgrund des Coronavirus betroffen und erfolgt weiterhin. Die Besetzung in den Finanzämtern ist jedoch erheblich ausgedünnt, so dass mit Verzögerungen in der Bearbeitung von Steuererklärungen grundsätzlich zu rechnen ist (vgl. Landesamt für Steuern Niedersachen Pressemitteilung vom 24.3.2020).

Hilfen für Unternehmen

Eine Zusammenstellung inkl. Ansprechpartner zu den Sofoerhilfen Corona finden Sie hier.

Das Zuschussprogramm „Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen“ richtet sich an gewerbliche Unternehmen und Angehörige freier Berufe in Betrieben mit bis zu 49 Beschäftigten. Mit der Förderung soll Unternehmen, freiberuflich Tätigen, Soloselbständige (auch Künstler und Kulturschaffende) geholfen werden, die sich aufgrund der Coronavirus-Krise in einer existentiellen Notlage befinden. Die Zuschüsse sind gestaffelt: bis 5 Beschäftigte: 3.000 Euro, bis 10 Beschäftigte: 5.000 Euro, bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro, bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro. Für dieses Programm sind vorläufig 100 Millionen Euro vorgesehen (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft Pressemitteilung vom 24.3.2020).

Diese Hilfen stehen auch Startups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung. Für den speziellen Bedarf der Startups sind 5 Millionen Euro reserviert.

Das Kreditprogramm Liquiditätshilfe, über welches kurzfristig Kredite von bis zu 50.000 Euro pro Fall vergeben werden können, richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen. Eine Sicherheit muss nicht erbracht werden. Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Liquiditätshilfe gibt es auch über Bürgschaften der Niedersächsischen Bürgschaftsbank. Die NBB verbürgt Hausbankkredite für nahezu alle Branchen bis zu einer Größenordnung von 2,5 Mio. Euro, davon bis zu 240.000 Euro im Expressverfahren innerhalb weniger Tage. Für diese Bürgschaften sind die Hausbanken der erste Ansprechpartner.

Gefördert werden sollen auch Mieten und Pachten für gewerbliche Immobilien, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht genutzt werden können. Ebenso Finanzierungskosten, zum Beispiel Zinsaufwendungen, für fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Anlagen oder Einrichtungen. Die Förderhöhe soll voraussichtlich 20.000 Euro je Unternehmen betragen, die als einmaliger Zuschuss gewährt werden (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft Pressemitteilung vom 19.3.2020).

Ausschreibungen für Bau- und Planungsleistungen

Das Staatliche Baumanagement Niedersachsen (SBN) plant die Ausschreibungstätigkeiten für Planungs- und Bauleistungen auch unter den jetzt herrschenden Bedingungen fortzuführen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des immensen Bauvolumens des Landes Niedersachsen und der Bundesrepublik Deutschland für die nächsten Jahre zu sehen.

Das niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) und die acht Bauämter des SBN haben verschiedene organisatorische Maßnahmen ergriffen, sodass die Prüfung von Rechnungen und Zahlungen im bisherigen Umfang erfolgen können. Das SBN bleibt auch in der derzeitigen Situation weiter arbeitsfähig. Besprechungen mit externen Partnern, Planern und Baudurchführende werden durch Telefonkontakte und Videokonferenzen gesichert (vgl. Niedersächsisches Finanzministerium Pressemitteilung vom 27.3.2020).

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

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Quelle: NRW online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-45188