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Rechte des Bürgers im Verwaltungsverfahren
Die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern und der öffentlichen Verwaltung werden in formeller Hinsicht durch die Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen (VwVfG) oder (weitgehend) damit übereinstimmenden Spezialgesetzen, z. B. SGB X, bestimmt. Diese Gesetze räumen den verfahrensmäßigen Rechten breiten Raum ein. Hierin spiegelt sich das Selbstverständnis des Gesetzgebers wider: Der am Verfahren beteiligte Bürger soll nicht (mehr) Objekt eines obrigkeitlich geprägten Verwaltungsstaats sein, sondern als ”Partner” der Verwaltung ein akzeptiertes ”Subjekt” mit eigenen Rechten - aber auch (Mitwirkungs-)Pflichten.
I. Die Rechte des Bürgers im Einzelnen
Entscheidend für die Inanspruchnahme von Verfahrensrechten ist zunächst, dass der Bürger an einem Verwaltungsverfahren formell beteiligt ist. Das VwVfG räumt grundsätzlich nur ”Beteiligten” (Mitwirkungs-)Rechte ein. Spezialgesetze verzichten andererseits (zunehmend) auf eine formelle Beteiligung und gewähren stattdessen jedermann Ansprüche gegen die Verwaltung.
Beteiligte sind nach § 13 VwVfG insbesondere der Antragsteller (z. B. der Bauherr, der einen Baugenehmigungsantrag stellt), derjenige, an den der (regelmäßig be...