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Die Anrechnung von Schenkungen auf Zugewinn und Pflichtteil unter Ehegatten
Gestaltung zu Lebzeiten und im Todesfall
Der länger lebende Ehegatte hat stets die Möglichkeit, von den Erben des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil und den tatsächlichen Zugewinnausgleich zu verlangen. Dies ist nicht nur im Falle seiner Enterbung möglich, sondern auch dann, wenn er sich zur Ausschlagung des ihm Zugewendeten entscheidet. Diese Wahlfreiheit kann dem länger lebenden Ehegatten nicht genommen werden.
I. Die Situation
Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern der „Deutschen Normalfamilie“, wie das Lehrbuch sie nennt, hat der länger lebende Ehegatte, der mit dem zuerst versterbenden Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, die Option den tatsächlichen Zugewinnausgleichsanspruch und einen Pflichtteilsanspruch mit einer Quote von einem Achtel zu verlangen, sofern ihm entweder nichts zugewendet ist oder er das ihm Zugewendete ausschlägt. Achtung: Der Pflichtteilsanspruch beträgt in diesem Fall nicht ein Viertel. Dies da der Ehegatte lediglich ein Viertel „echten“ Erbteil hat, der durch ein weiteres Viertel pauschal erhöht wird, das der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs dient, gleich ob ein solcher besteht oder nicht.
Die korrekte Vorgehensweise ...