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Reise- und Umzugskostenrecht 2000
I. Reisekosten
1. Inlandsreisen
Durch das Bundesreisekostengesetz (BRKG) wird die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Beamten und Richter im Bundesdienst geregelt. Der Dienstreisende hat einen Rechtsanspruch auf Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Die Reisekostenvergütung umfasst im Wesentlichen die Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung, die Gewährung von Tage- und Übernachtungsgelder, die Erstattung der Nebenkosten sowie Aufwands- und Pauschvergütung. Sie ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend zu machen.
Grundsätzlich werden nur die notwendigen Kosten der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erstattet. Bei Land- oder Wasserfahrzeugen (z. B. Deutsche Bahn) werden für Angehörige der BesGr A 1 bis A 7 die 2. Klasse zugrunde gelegt, bei allen anderen Beschäftigten die 1. Klasse. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn ein Verkehrsmittel unentgeltlich benutzt werden kann.
Für Fahrten, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug durchführt, wird eine Wegstreckenentschädigung - abhängig vom Hubraum - zwische...