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Die nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung
I. Einführung
Die öffentlichen Medien haben in letzter Zeit gehäuft über Angriffe sog. Kampfhunde auf Menschen berichtet. Insbesondere der Tod eines 6-jährigen Schülers in Hamburg hat den Ruf nach schnellen und wirksamen rechtlichen Regelungen gegen ”vierbeinige Monster” ausgelöst bzw. verstärkt. In erstaunlich kurzer Zeit hat das Land NRW reagiert und - wie andere Länder auch - eine novellierte ”Kampfhundeverordnung” erlassen (Landeshundeverordnung NRW - LHV - v. , GVBl 2000 S. 518b). Ziel der VO ist es, die Zucht gefährlicher Hunde generell zu verbieten, für bereits vorhandene Tiere scharfe Beschränkungen einzuführen, die insbesondere auch den sog. Hundeführerschein für Tierhalter umfassen.
II. Bildung von Kategorien
§ 1 LHV NRW unterscheidet letztlich vier Kategorien von Hunden, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen aufgestellt werden:
1. Große Hunde
In diese Gruppe fallen alle Tiere, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (d. h. oberster Rücken- oder unterster Nackenteil - zu messen über den Vorderbeinen) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Beispiele: Golden Retriever, Großpudel, Schäferh...