Leistungsaustausch bei
Ankauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch eine Genossenschaft
und Weiterverkauf bei Abrechnung gegenüber den Erzeugern durch Gutschrift
unter Vornahme eines Abschlags auf den Verkaufspreis
Leitsatz
Kauft eine Genossenschaft landwirtschaftliche Erzeugnisse
von ihren Mitgliedern an und verkauft sie an den Handel weiter,
so liegt in der Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse
dann keine steuerbare entgeltliche Leistung gegenüber den Mitgliedern
vor, wenn sie ihnen gegenüber durch Gutschrift abrechnet und dabei
auf den von ihr erzielten Verkaufspreis einen - als Marktgebühr
bezeichneten - Abschlag vornimmt, der der Deckung der ihr durch
die Vermarktung entstehenden Kosten dient. Es wird vielmehr für die
Waren nur eine reduzierte Vergütung gezahlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 612 Nr. 8 KÖSDI 2020 S. 21726 Nr. 5 RAAAH-45058
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 12.12.2019 - 6 K 1056/16
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