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Das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren
I. Einleitung
Der Bürger muß sich gegen Handlungen der öffentlichen Verwaltung effektiv zur Wehr setzen können. Abgesehen von der gerichtlichen Kontrolle bestehen auch außergerichtliche Kontrollmöglichkeiten. Außer den sog. nichtförmlichen Rechtsbehelfen - recht bekannt ist die sog. Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. NWB F. 29 S. 1033) - kennen die Verfahrensordnungen noch die förmlichen Rechtsbehelfe. Im Verwaltungsrecht ist dies der Widerspruch, dessen Einlegung das Widerspruchsverfahren (auch: Vorverfahren) einleitet. Die Grundzüge dieses Verfahrens werden im folgenden dargestellt. Ergreift der Bürger diesen Rechtsbehelf, muß er allerdings bestimmte formale Voraussetzungen beachten.
Das Widerspruchsverfahren ist in §§ 79 und 80 VwVfG sowie in §§ 68 ff. VwGO geregelt; es ist ein Verwaltungsverfahren, welches einer eventuellen späteren Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgeschaltet ist (daher auch der Ausdruck ”Vorverfahren”), was vom Gericht als Prozeßvoraussetzung überprüft wird. Das Widerspruchsverfahren soll es ermöglichen, einen Streitfall noch verwaltungsintern, also ohne gerichtliche Hilfe, zu bereinigen. Allerdings ist die neuerliche rechtspolitische...