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NWB BB 4/2020 S. 100

Coronavirus: Anpassungen im Jahresabschluss 2019 prüfen

Das IDW ist der Ansicht, dass das Coronavirus ein wertbegründendes Ereignis ist, das nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist. Bei wertbegründenden Ereignissen dürfen Bilanz und GuV damit i. d. R. nicht mehr verändert werden. Allerdings müsste ggf. der Anhang und bei Konzernen der Risikobericht angepasst werden, wenn die möglichen finanziellen Auswirkungen durch das Virus voraussichtlich von „besonderer“ Bedeutung sind. Das kann aktuell u. a. auf Betriebe aus dem Hotellerie- und Gaststättengewerbe oder Logistikfirmen zutreffen. Hier muss aber jeder Unternehmer prüfen, ob er Angaben machen muss.

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