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Vorsteuervergütung bei grenzüberschreitender Montagelieferung
Das zur Vorsteuervergütung bei grenzüberschreitender Montagelieferung entschieden. Demnach hat die Antragstellerin im Streitsachverhalt als nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin letztlich einen wirksamen Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt und ist daher auch berechtigt, die angefallene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Klägerin hat einen wirksamen Antrag auf Vorsteuervergütung i. S. des § 18 Abs. 9 UStG i. V. mit § 61a Abs. 1 UStDV gestellt.
2. Die Klägerin kann daher die angefallene Einfuhrumsatzsteuer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehen.
II. Sachverhalt
1. Tätigkeit der Klägerin und Verfahrensgeschichte
Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen. Im Streitzeitraum beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern für die Lieferung und den Aufbau einer Maschine zur Produktion von Baustoffen. Zur Erläuterung führte die Klägerin aus, dass sie in der Schweiz die Maschine an die C-SA mit Sitz in der Schweiz veräußert habe. Diese habe die Maschine ihrerseits an die D-GmbH mit Sitz in Deutschland veräußert. Die Lieferungen hätten...