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NWB Nr. 20 vom Seite 1597 Fach 29 Seite 1261

Grundzüge des Disziplinarrechts

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

I. Einleitung

Da das Beamtenverhältnis meist auf Dauer begründet wird, ist es erforderlich, daß ”das Beamtentum in seinen Leistungen und in seiner inneren und äußeren Haltung den Anforderungen entspricht, die zur Erhaltung des Staatsgefüges unerläßlich sind”. Das Disziplinarrecht ist darauf ausgerichtet, Ordnung und Integrität zu gewährleisten (so schon das BVerfG in seinem Urt. v. , NJW 1967 S. 1651, 1652). Der Beamte soll zur korrekten Erfüllung seiner Dienstpflichten angehalten werden. Ist er für den geordneten Dienstbetrieb nicht mehr tragbar, muß er aus seiner dienstlichen Stellung entfernt werden (sog. Ordnungsfunktion des Disziplinarrechts). Andererseits hat das Disziplinarrecht eine Schutzfunktion. Durch die förmliche Ausgestaltung des Verfahrens und die Einrichtung besonderer Disziplinargerichte wird die Rechtsstellung des Bediensteten gefestigt.

Das Disziplinarrecht findet seine Grundlage in dem besonderen Pflichten- und Treueverhältnis des Beamten zu seinem Dienstherrn. Das Disziplinarrecht ist nicht Teil des Strafrechts, sondern Teil des Dienstrechts. Eine Bestrafung in einem gerichtlichen Verfahren schließt dem Grunde nach eine Maßnahme aufgrund diszipli...

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