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Erstmalige Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des Corona-Virus
Um Risiken im Zusammenhang mit dem Corona-Virus zu minimieren, haben viele Unternehmen ihre Betriebsstätten geschlossen. Mit den betroffenen Mitarbeitern wurde vereinbart, zeitweilig im Home-Office tätig zu werden. Selbständige und Kleinunternehmer verlagern ihre betriebliche Tätigkeit aufgrund zunehmender Einschränkungen im öffentlichen Leben und bei ihren Kunden verstärkt in die eigene Wohnung. Dies wirft die Frage auf, ob Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bisher nicht vorlagen, ihre Aufwendungen nunmehr – aufgrund dieser besonderen Situation – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können.
Bei den soeben in den Blick genommenen Tätigkeiten bildet das häusliche Arbeitszimmer gewöhnlich nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ist daher ausgeschlossen. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit könnte sich im Ausnahmefall des landesweiten „Lockdown“ bzw. der angeordneten Quarantäne aber unfreiwillig in das häusliche Arbeitszimme...