Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entschlüsselung der steuerlichen DNA des § 17 Abs. 2a EStG
Entgegen seiner ursprünglichen Meinung hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG anerkannt, dass § 20 EStG den Verlust/Ausfall einer Kapitalforderung erfasst, wenn auch mit Einschränkungen hinsichtlich des Ausgleichs bzw. der Verrechenbarkeit der Verluste. Zugleich hat er mit § 17 Abs. 2a EStG ein grundstürzend neues Konzept vorgelegt, nach dem der i. S. von § 17 EStG beteiligte Gesellschafter einen Verlust/Ausfall einer der Gesellschaft gewährten Finanzierungshilfe steuerlich geltend machen kann.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Berücksichtigung als nachträgliche AnschaffungskostenAbweichend von der Rechtsprechung des BFH soll der Verlust/Ausfall von Finanzierungshilfen in Form von Darlehen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG) und Bürgschaften (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 EStG) durch § 17 EStG (und nicht § 20 EStG) erfasst werden, wenn eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vorliegt. § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG regelt offene Einlagen und verdeckte Einlagen. § 17 Abs. 2a Satz 4 EStG enthält eine Definition der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Steuertechnisch wird der Verlust/Ausfall i. S. von § 17 Abs. 2a EStG als nachträgliche Anschaffungskosten definiert und berücksichtigt.
Insbesondere folgende Punkte sind im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung zu § 17 Abs. 2a EStG und § 20 Abs. 6 EStG zu beachten:
[i]Fuhrmann, NWB 3/2020 S. 150§ 17 Abs. 2a EStG knüpft, entgegen der überwiegenden Literaturmeinung, entsprechend dem Wortlaut und der Gesetzesbe...