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Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 892Umsätze unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %. Ausnahmen davon enthält u. a. der Katalog des § 12 Abs. 2 UStG. Gerade diese Katalogleistungen beinhalten oft Streitpotenzial, was nicht selten vor dem BFH endet. Der Grund dafür ist offensichtlich. Betrachtet man allein die wirtschaftlichen Gesichtspunkte, macht es einen großen Unterschied, ob eine Leistung zu 7 % oder zu 19 % angeboten wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In den letzten Jahren hat die Diskussion über den ermäßigten Steuersatz auch die gemeinnützigen Körperschaften erreicht. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können diese unter bestimmten Voraussetzungen die erbrachten Leistungen mit 7 % abrechnen. Interessant ist dabei vor allem die Rechtsprechung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei gemeinnützigen Körperschaften im Rahmen des Zweckbetriebs, da hier eine offensichtliche Kollision mit dem Unionsrecht vorliegt.
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Der ermäßigte Steuersatz im Umsatzsteuerrecht: [i]Ebber, Steuersatz, infoCenter, NWB MAAAB-14454 Das nationale Umsatzsteuerrecht kennt sowohl den Regelsteuersatz in Höhe von 19 % als auch den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7