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Enteignung, enteignender und enteignungsgleicher Eingriff - Enteignungsverfahren und Entschädigung
I. Einleitung
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein elementares Grundrecht. Sie soll dem einzelnen einen Freiheitsraum und damit eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens sichern (vgl. u. a. BVerfGE 30 S. 292, 334 und 83 S. 201, 208). Die Eigentumsgarantie steht daher in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutz der persönlichen Freiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. Neben dieser gegen die staatliche Gewalt gerichteten personenbezogenen Individualgarantie gewährleistet Art. 14 GG das Eigentum als Rechtsinstitut und Element objektiver Rechtsordnung.
Allerdings bedeutet diese Garantie nicht, daß die Eigentumspositionen des einzelnen auf Dauer jedem Zugriff der staatlichen Gewalt entzogen wären. So bestimmt Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgerichtig, daß ”Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt” werden. Entscheidend für den einzelnen ist nicht nur, wie der Gesetzgeber diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher ausfüllt, für ihn geht es um die entscheidende Frage, ob er die Eigentumsbeeinträchtigung hinnehmen muß bzw. ob er Ansprüche auf Entschädigung oder anderweitige Kompensation geltend machen kann.
Die hier zu behandelnden Ansprüche aus Enteignung, enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff sind...