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NWB Nr. 28 vom Seite 2353 Fach 29 Seite 1201

Bundes-Angestelltentarifvertrag Ergebnisse der Lohnrunde 1996

von Regierungsdirektor Manfred Petin, Düsseldorf

Rechtsgrundlage für den Geltungsbereich des BAT-O: BAT-O vom (GMBl 1991 S. 234), zuletzt geändert durch den Änderungs-TV Nr. 7 zum BAT-O vom (GMBl 1996 S. 447); Vergütungstarifvertrag zum BAT-O Nr. 3 vom 25. 4. 1994.

I. Einmalzahlung

Die Angestellten erhalten für den Zeitraum 1. Mai 1996 bis eine Einmalzahlung in Höhe von 300 DM; dies gilt sowohl für die Angestellten im Geltungsbereich des BAT als auch für die Angestellten im Geltungsbereich des BAT-O. Die Einmalzahlung vermindert sich für jeden der vorgenannten Monate, für den der Angestellte keine Bezüge von einem unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber erhalten hat, um 37,50 DM.

Die Einmalzahlung wird mit der Vergütung für den Monat September 1996 gezahlt. Liegt der Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem , wird die Einmalzahlung mit den ersten Bezügen gezahlt. Scheidet der Angestellte vor dem aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne zu einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber überzutreten, oder tritt nach Anweisung des Betrages ein Tatbestand nach Unterabsatz 2 ein, ist der entsprechende Betrag zurückzuzahlen.

Entsprechend ...

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