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BFH 11.07.2019 I R 13/18, StuB 6/2020 S. 243

Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (Bezug: § 22 Abs. 2 UmwStG 2006; § 7 Satz 1 und 2 GewStG).

Praxishinweise

(1) Soweit im Rahmen einer Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 UmwStG 2006) oder des Anteilstauschs (§ 21 Abs. 1 UmwStG 2006) unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden S. 244und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im...

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