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BFH 11.07.2019 I R 26/18, StuB 6/2020 S. 243

Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns I

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) zum Buchwert ein und veräußert der Einbringende oder sein Erbe einen Teil der erhaltenen Anteile (hier: Aktien) innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn I nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre (Bezug: § 22 Abs. 1 UmwStG 2006; § 7 Satz 1 und 2 GewStG).

Praxishinweise

(1) Soweit in den Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006) der Einbringende die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Wirtschaftsjahr der Einbringung als Ge...

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