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Unterhaltssicherung bei Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
Wird ein Wehrpflichtiger zum Wehr- oder Zivildienst einberufen, so erhalten er und seine Familienangehörigen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs staatliche Leistungen nach Maßgabe der nachstehend erläuterten Vorschriften des USG (§ 1 Abs. 1 USG). Ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Dienstpflichtige als Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Beamter oder Richter während des Wehr- oder Zivildienstes Dienstbezüge oder Unterhaltszuschuß oder als Arbeitnehmer Arbeitsentgelt bekommt (§ 1 Abs. 2 USG). Zu den Leistungen an Wehrpflichtige nach dem Wehrsoldgesetz vgl. NWB F. 29 S. 1172.
I. Welche Familienangehörigen sind unterhaltsberechtigt?
Das Gesetz unterscheidet zwischen den Familienangehörigen im engeren Sinne und den sonstigen Familienangehörigen (§ 3 Abs. 2 USG). Die Unterscheidung ist wegen des unterschiedlichen Maßes der zu gewährenden Leistungen notwendig.
Familienangehörige im engeren Sinne sind: die Ehefrau, die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder, die an Kindes Statt angenommenen Kinder und die Stiefkinder des Dienstpflichtigen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1-4 USG). Zu den sonstigen Familienangehörigen zählen: die Ehefra...