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Der Straßenbaubeitrag
in Nordrhein-Westfalen und anderen Bundesländern
Geltungsbereich: Alle Bundesländer mit Ausnahme der Länder Baden-Württemberg und (zur Zeit noch) Berlin.
I. Einführung in das Straßenbaubeitragsrecht
1. Verhältnis zum Ausbau- und Erschließungsbeitragsrecht, Beitragserhebungspflicht
Das Straßenbaubeitragsrecht (S-Beitragsrecht) stellt einen in der Praxis besonders bedeutsamen Teilbereich des kommunalen Beitragsrechts dar. Es bezieht sich - anders als das sog. Anschlußbeitragsrecht - ausschließlich auf Kosten für bestimmte Baumaßnahmen an gemeindlichen nichtleitungsgebundenen öffentlichen Anlagen (Einrichtungen), die ihrerseits Gegenstand des sog. Ausbaubeitragsrechts sind, erfaßt von diesen Anlagen (Einrichtungen) jedoch lediglich die Verkehrsanlagen (Straßen, Wege und Plätze). Hinsichtlich dieser Verkehrsanlagen stehen die s-beitragsrechtlichen Vorschriften in Konkurrenz zu den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des BauGB (vgl. dazu Driehaus, NWB F. 24 S. 1629). Letzteren Bestimmungen kommt als bundesrechtlichen Normen Vorrang zu. Deshalb finden die s-beitragsrechtlichen Vorschriften Anwendung nur, wenn und soweit die §§ 127 ff. BauGB dafür Raum lassen. Das trifft ...