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Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
Das EALG, das am in Kraft tritt, umfaßt drei Bereiche. Art. 1 enthält das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntSchG), das die Höhe der Entschädigungen für zwischen 1949 und 1990 im Beitrittsgebiet entschädigungslos enteignete Vermögenswerte (geldwerte Ansprüche, Immobilien) regelt, wenn die Rückgabe ausgeschlossen ist oder der Berechtigte statt Rückübertragung Entschädigung gewählt hat.
Art. 2 enthält das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG), das die Ausgleichsleistungen für Vermögenswerte regelt, die in der Zeit von 1945 bis 1949 entschädigungslos enteignet wurden (Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage) und die nach Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen beider deutscher Staaten v. 15. 6. 1990 nicht rückgängig gemacht werden können.
Art. 3 enthält das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntSchG), das die Höhe der Entschädigung bei NS-verfolgungsbedi...